Auswandern als Rentner

Was ist das S1-Formular und wie bekomme ich es von der Krankenkasse?

Das S1-Formular bestätigt Ihren Anspruch auf Gesundheitsleistungen im EU-Ausland, auch wenn Sie in Deutschland versichert sind, und muss bei der Krankenkasse beantragt werden.

~13 Min LesezeitAktualisiert 2.560 Wörter

::: info Kurzantwort Das S1-Formular ist ein EU-Formular nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004, mit dem gesetzlich Krankenversicherte ihren Anspruch auf Sachleistungen der Gesundheitsversorgung im Wohnsitzstaat sichern, wenn der zuständige Träger weiterhin in Deutschland ist. Für Rentner, die nach Spanien auswandern und in der deutschen GKV (KVdR oder freiwillig) versichert bleiben, ermöglicht das S1 die volle Behandlung im spanischen öffentlichen System, ohne Beiträge in Spanien zahlen zu müssen. Das Formular wird bei der eigenen Krankenkasse in Deutschland beantragt und anschließend bei der spanischen Sozialversicherung (INSS) registriert. Die EHIC (Europäische Krankenversicherungskarte) deckt nur vorübergehende Aufenthalte ab und ersetzt das S1 bei Wohnsitzverlegung nicht. :::

Was ist das S1-Formular – und wofür wird es in Spanien benötigt?#

Das S1-Formular bestätigt, dass der Antragsteller in Deutschland krankenversichert ist, aber seinen Wohnsitz in einen anderen EU-/EWR-Staat oder die Schweiz verlegt. Es dient der „Sachleistungsaushilfe“: Der Wohnsitzstaat (hier: Spanien) erbringt medizinische Leistungen nach seinen Regeln, rechnet diese aber mit dem deutschen Träger ab. Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009.

In Spanien ist der Ansprechpartner für die Registrierung das Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS). Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Auswanderer Zugang zur regulären öffentlichen Gesundheitsversorgung (centro de salud, Facharzt, Krankenhaus) einschließlich einer regionalen Gesundheitskarte (z. B. SIP/TSI). Das S1 ist kein Versicherungsschein für Privatkliniken, sondern öffnet den Zugang zum spanischen öffentlichen System.

Das S1 hat die älteren E-Formulare ersetzt (E106, E109, E120, E121). In der Praxis taucht der Begriff „E106 Formular“ noch auf, gemeint ist jedoch das aktuelle S1.

Wer erhält ein S1? Voraussetzungen für deutsche Rentner und Sonderfälle#

Hauptzielgruppe sind gesetzlich krankenversicherte Rentner, die nach Spanien ziehen, ohne dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Zuständig bleibt dann die Krankenkasse in Deutschland (Krankenkasse Deutschland), während Spanien die Versorgung erbringt. Wichtige Konstellationen:

  • Rentner mit deutscher Rente (Rente Spanien als Wohnsitz, deutsche KVdR/freiwillige GKV): Anspruch auf S1, wenn in Spanien keine Beiträge zur Seguridad Social geleistet werden.
  • Familienangehörige (Ehegatte/Lebenspartner, Kinder), die in Deutschland familienversichert sind, erhalten in der Regel eigene S1-Formulare als Mitversicherte; sie werden in Spanien als „beneficiarios“ registriert.
  • Wer zusätzlich eine spanische Rente bezieht, fällt in der Regel in die spanische Zuständigkeit. Dann erteilt die deutsche Kasse kein S1, weil die Gesundheitsversorgung direkt über die spanische Sozialversicherung läuft. Entscheidung im Zweifel durch die beteiligten Träger nach 883/2004.
  • Wer in Spanien eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnimmt und in die Seguridad Social einzahlt, wechselt in die spanische Zuständigkeit. Ein bereits registriertes S1 wird aufgehoben.
  • Frühere Grenzgänger/Postings: Auch entsandte Arbeitnehmer und Grenzgänger können S1 erhalten. Für Rentner ist jedoch die Standardkonstellation maßgeblich.

Nicht anspruchsberechtigt sind in der Regel privat krankenversicherte Personen (PKV) in Deutschland; private Versicherer stellen kein S1 aus. Früh‑Auswanderer ohne deutsche Rente und ohne fortbestehende GKV-Zuständigkeit benötigen alternative Absicherungen (siehe unten).

ADMONITION_INFO Hintergrund: S1 vs. EHIC Die EHIC (Europäische Krankenversicherungskarte) sichert nur „vorübergehende“ Aufenthalte ab (Urlaub, Dienstreise). Bei Wohnsitzverlegung ist sie keine Lösung. Das S1 schafft den dauerhaften Zugang zur Gesundheitsversorgung im Wohnsitzstaat, ohne dortige Beiträge zu zahlen. Wer in Spanien lebt, sollte sein S1 zügig registrieren und nicht allein auf die EHIC setzen.

So beantragen Sie das S1 bei der Krankenkasse in Deutschland#

Bei der eigenen gesetzlichen Krankenkasse (z. B. AOK, Barmer, TK, DAK, IKK) wird das S1 formlos beantragt. Empfehlenswert ist der Antrag 4–8 Wochen vor dem Umzug.

Schritt-für-Schritt-Anleitung in Deutschland

  1. Krankenstatus prüfen
    • Klären, ob Mitgliedschaft in der KVdR oder freiwillige GKV-Mitgliedschaft als Rentner vorliegt. Privatversicherte erhalten kein S1.
  2. Antrag stellen
    • Kontakt zur Krankenkasse per Brief, E-Mail, Online-Postfach oder Telefon; Stichwort „Antrag auf Ausstellung S1 für Wohnsitz in Spanien“.
  3. Angaben und Nachweise bereitstellen
    • Voraussichtliches Umzugsdatum und künftige spanische Anschrift (falls schon vorhanden).
    • Personendaten, Versicherungsnummer, Rentenbeginn, Status der mitversicherten Familienangehörigen.
    • Optional: Kopie Reisepass/Personalausweis zur Identifikation.
  4. Ausstellung durch die Kasse
    • Die Kasse prüft die Zuständigkeit (ggf. Rückfrage bei der Deutschen Rentenversicherung).
    • Es werden in der Regel 1–2 Originale S1 je Person erstellt (für INSS und für Ihre Unterlagen).
  5. Versand
    • Üblicherweise per Post an die deutsche oder – auf Wunsch – bereits an die spanische Adresse. Bearbeitungsdauer: oft 5–15 Werktage.

Typische Bearbeitungszeiten und Hinweise

  • Bearbeitungszeit in Deutschland: 1–3 Wochen, je nach Kasse und Klärungsbedarf (Mehrfachrenten).
  • Familienmitglieder: Für jeden mitzuversichernden Angehörigen (Familienversicherung in Deutschland) wird ein eigenes S1 erstellt.
  • Kosten: Die Ausstellung ist kostenfrei; Beiträge zur deutschen GKV/Pflegeversicherung werden weiterhin von der Rente einbehalten oder direkt abgebucht.

Wann lehnt die Kasse ein S1 ab?

  • Wenn Spanien zuständig ist (z. B. wegen eigener spanischer Rente).
  • Wenn die Mitgliedschaft nicht in der GKV besteht (PKV).
  • Wenn mit dem Umzug eine spanische Versicherungspflicht eintritt (Beschäftigung/Autónomo).

Registrierung des S1 in Spanien: INSS, Sozialversicherungsnummer und Gesundheitskarte#

Mit dem S1 in der Hand wird die Registrierung in Spanien vorgenommen. Zuständig ist das Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), häufig in den CAISS-Beratungsstellen. Nach der Anerkennung des Anspruchs stellt der jeweilige regionale Gesundheitsdienst die Gesundheitskarte aus (z. B. SIP/TSI).

Voraussetzungen und Dokumente

Vor dem Gang zum INSS sollten folgende Unterlagen bereitliegen:

  • Original S1-Formular (je Person).
  • Reisepass oder Personalausweis.
  • NIE (Número de Identidad de Extranjero). Praktisch erforderlich für viele Verwaltungsvorgänge.
  • Empadronamiento (Meldebescheinigung der Gemeinde; „volante“ oder „certificado de empadronamiento“), meist nicht älter als 3 Monate.
  • Spanische Sozialversicherungsnummer (Número de la Seguridad Social). Falls nicht vorhanden, wird sie von der TGSS (Tesorería General de la Seguridad Social) zugeteilt; in vielen INSS-Stellen kann die Zuteilung im selben Termin erfolgen.
  • Für Familienangehörige: eigenes S1 und Identitätsnachweis. Wenn kein eigenes S1 vorliegt, kann der INSS zusätzliche Nachweise zur familiären Beziehung verlangen; mit eigenem S1 ist dies meist entbehrlich.

Ablauf bei INSS und im Gesundheitszentrum

  1. Termin vereinbaren
    • Cita previa beim INSS (persönlich). Online ist ebenfalls möglich mit spanischem Zertifikat/Cl@ve; neu Zugezogene nutzen meist den Präsenztermin.
  2. Registrierung des S1
    • INSS nimmt das S1 auf, prüft Empadronamiento und NIE, und ordnet den Anspruch „asistencia sanitaria por exportación de derechos (S1)“ zu.
    • Ergebnis: Bescheinigung über den Anspruch (Documento acreditativo del derecho).
  3. Gesundheitskarte beantragen
    • Mit der INSS-Bescheinigung, Personalausweis und Empadronamiento zum nächstgelegenen centro de salud des regionalen Gesundheitsdienstes.
    • Hausarztzuweisung und Antrag auf die regionale Gesundheitskarte (z. B. SIP/TSI). Eine vorläufige Bescheinigung wird häufig sofort ausgestellt.
  4. Zustellung der Karte
    • Postversand an die Wohnadresse. Übliche Dauer: 1–4 Wochen, je Region und Auslastung.

Regionale Kartenbezeichnungen und übliche Bearbeitungszeiten

Autonome GemeinschaftGesundheitskarte (Name)GesundheitsdienstÜbliche Zeit bis Karte
AndalusienTarjeta sanitaria SASServicio Andaluz de Salud2–4 Wochen
KatalonienTSI (Targeta Sanitària Individual)CatSalut/ICS1–3 Wochen
ValenciaSIP (Sistema de Información Poblacional)Conselleria de Sanitat1–3 Wochen
MadridTarjeta sanitariaSERMAS2–4 Wochen
BalearenTSIIBSalut1–3 Wochen
KanarenTarjeta sanitariaSCS2–4 Wochen
Kastilien-LeónTarjeta sanitariaSACYL2–3 Wochen
GalicienTSISERGAS1–3 Wochen

Hinweis: Die Registrierung beim INSS ist gebührenfrei. Manche Gesundheitszentren verlangen ein aktuelles Passfoto oder fertigen dieses digital an; regionale Unterschiede sind möglich.

ADMONITION_WARNING Achtung Stolperfallen

  • Ohne Empadronamiento (Meldebescheinigung) verweigern viele Gesundheitszentren die Kartenausstellung. Erst anmelden, dann Karte beantragen.
  • Ein Arbeitsvertrag, ein spanischer Minijob oder selbständige Tätigkeit beendet die S1-Zuständigkeit. Änderungen umgehend der Krankenkasse Deutschland und dem INSS melden.
  • Doppelrenten (Deutschland + Spanien) führen oft zur Zuständigkeit Spaniens. In solchen Fällen stellt die deutsche Kasse kein S1 aus, auch wenn zuvor eines erteilt wurde.

Leistungsumfang in Spanien mit S1: Was ist gedeckt – und welche Zuzahlungen gelten?#

Mit registriertem S1 ist der Zugang zur spanischen öffentlichen Gesundheitsversorgung identisch zu Versicherten des jeweiligen Regionen-Systems. Der Leistungsumfang umfasst Hausarzt, Facharzt, Krankenhausbehandlung, Notfallversorgung, Mutterschaft, Vorsorgeprogramme und Rehabilitation gemäß regionalen Katalogen.

  • Medikamente: Zuzahlungen („copago farmacéutico“) richten sich nach Status und Einkommen. Für Rentner beträgt die Eigenbeteiligung in der Regel 10 % des Arzneimittelpreises mit monatlichen Kappungsgrenzen je Einkommen. Übliche Kappungen (Richtwerte, Stand 2026 weitgehend stabil): ca. 8–9 € pro Monat bei Jahreseinkommen bis 18.000 €, ca. 18–19 € bei 18.000–100.000 €, ca. 61–62 € bei >100.000 €. Bestimmte chronisch Kranke sind begünstigt oder befreit.
  • Nicht gedeckt: Umfassende Zahnbehandlung, Implantate, viele Brillen/Kontaktlinsen, elektive nichtmedizinisch indizierte Leistungen. Regionale Programme (z. B. begrenzte Zahnleistungen für Kinder) variieren.
  • Hilfsmittel/Transport: Je nach Region bestehen Zuzahlungen oder Genehmigungspflichten.
  • Kassenwahl: Es gibt kein „Kassensystem“ wie in Deutschland; Zugang erfolgt über den zugewiesenen Hausarzt im centro de salud, mit Überweisung an Fachärzte.

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) aus Deutschland bleibt für vorübergehende Aufenthalte in anderen EU-Staaten nutzbar. Für die Inanspruchnahme in Spanien ist primär die regionale Karte (SIP/TSI) maßgeblich.

Alternativen zum S1: EHIC, Convenio Especial, private Krankenversicherung#

Nicht alle Auswanderer erhalten ein S1. Je nach Lebenslage kommen Alternativen in Betracht.

EHIC (nur vorübergehend)

Die EHIC ist für temporäre Aufenthalte gedacht. Bei dauerhafter Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Spanien reicht sie nicht aus, denn Spanien verlangt die Registrierung im System (S1, spanische Versicherungspflicht oder Convenio Especial). EHIC ist also keine nachhaltige „EHIC Alternative“ für Auswanderer.

Convenio Especial (Beitritt zur spanischen Gesundheitsversorgung gegen Beitrag)

Spanien bietet mit dem „Convenio Especial de prestación de asistencia sanitaria“ einen Beitritt gegen Monatsbeitrag für Personen ohne anderweitigen Anspruch. Voraussetzungen und Fristen sind regional geregelt. Typische Merkmale:

  • Beitragshöhe: Richtwerte seit Jahren stabil bei etwa 60 € monatlich (<65 Jahre) und etwa 157 € (≥65 Jahre); einzelne Regionen erheben Zusatzbeiträge. Keine familienmitversicherten Angehörigen – jeder schließt separat ab.
  • Wartezeit: In einigen Regionen ist ein 12‑monatiger ununterbrochener Empadronamiento erforderlich; andere Regionen lassen sofortigen Beitritt zu. Leistungen außerhalb Spaniens sind nicht umfasst.
  • Abdeckung: Entspricht weitgehend der öffentlichen Versorgung; Arzneimittelzuzahlungen wie für sonstige Versicherte.

Private Vollversicherung

Private Krankenversicherung (Krankenversicherung Spanien, privat) deckt je nach Tarif auch Privatkliniken, verkürzt Wartezeiten, umfasst jedoch Alters- und Gesundheitsprüfungen sowie Wartezeiten (carencias). Beiträge steigen mit Alter und Vorerkrankungen stark. Für Rentner 65+ sind monatliche Prämien von 150–400 € (oder mehr) realistisch, abhängig von Anbieter, Region und Selbstbehalten.

Vergleich: S1 vs. EHIC vs. Convenio Especial vs. Privat

MerkmalS1-FormularEHICConvenio EspecialPrivate Vollversicherung
EignungDauerhafter Wohnsitz, deutsche GKV zuständigKurzaufenthalteKein S1/keine PflichtversicherungErgänzung/Alternative, v. a. Wartezeiten/Privatkliniken
KostenKeine Beiträge in Spanien; GKV/Pflege in Deutschland wie bisherKeine zusätzlichenCa. 60 € (<65), ca. 157 € (≥65), regionalspezifisch150–400 €+ je nach Alter/Zustand
LeistungsnetzÖffentlich (INSS/Regionalsystem)Öffentlich im BesuchsstaatÖffentlichPrivat (vertraglich)
FamilienabdeckungÜber eigenes S1 je AngehörigemNeinNein (jeder separat)Tarifabhängig
GültigkeitUnbefristet solange VoraussetzungenNur temporärLaufend, kündbar/bedingungenVertragsabhängig

Praktische Tipps, Fristen und häufige Fehler#

  • Zeitplanung: Das S1 rechtzeitig (4–8 Wochen vor Umzug) bei der Krankenkasse Deutschland anfordern. Termine bei INSS/centro de salud frühzeitig buchen, besonders in Ballungsräumen und in den Sommermonaten.
  • Dokumentenpflege: Originale mitnehmen, Kopien bereithalten. Empadronamiento regelmäßig aktualisieren (einige Einrichtungen verlangen Bescheinigungen <3 Monate).
  • Nummern und Nachweise: NIE möglichst vor dem INSS-Termin beschaffen; die Sozialversicherungsnummer kann meist im Prozess zugeteilt werden.
  • Wechselwirkungen beachten: Aufnahme einer Tätigkeit in Spanien, Bezug einer spanischen Rente oder Statuswechsel von Familienangehörigen stets der Krankenkasse und dem INSS melden.
  • Ergänzende Absicherung: Viele Rentner kombinieren S1 (öffentliches System) mit einer günstigen privaten Zusatzversicherung (z. B. Zahn, Einzelzimmer, beschleunigte Diagnostik).

ADMONITION_INFO Tipp: Arztwahl und elektronische Dienste Nach Erhalt der regionalen Karte (SIP/TSI) lassen sich oft digitale Gesundheitsdienste der Autonomen Gemeinschaft nutzen (E-Rezepte, Terminbuchung). Die Hausarztwahl kann innerhalb des Einzugsbereichs häufig geändert werden; die Regeln unterscheiden sich regional. Für Fachärzte ist in der Regel eine Überweisung („volante“) des Hausarztes erforderlich.

Rechtlicher Rahmen, Zuständigkeiten und Beiträge#

  • Zuständigkeit: Nach Art. 24 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellt der Träger des zuständigen Mitgliedstaats (Deutschland) das S1 aus; der Wohnsitzstaat (Spanien) erbringt Sachleistungen wie für eigene Versicherte und rechnet per institutionellem Kostenerstattungsverfahren ab.
  • Familienangehörige: Der Familienbegriff richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des zuständigen Staates (Deutschland). Sind Ehepartner/Kinder dort familienversichert (Einkommensgrenzen beachten, 2026 voraussichtlich um die Minijobgrenze von 538 € mtl.), können sie üblicherweise mit eigenem S1 eingebunden werden.
  • Pflegeversicherung: Das S1 betrifft die Krankenbehandlung. Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung sind innerhalb der EU teilweise exportierbar, aber organisatorisch getrennt. In Spanien existiert ein eigenes System der Abhängigkeitspflege (SAAD) mit separaten Anträgen und anderen Kriterien.
  • Beiträge: Die deutschen Beiträge zur GKV/Pflege werden weiter erhoben (z. B. durch Abzug von der Rente). In Spanien entstehen über das S1 keine zusätzlichen Krankenbeiträge. Zuzahlungen (copagos) fallen nach spanischem Recht an.
  • Dauer und Widerruf: Das S1 gilt, solange die Voraussetzungen bestehen. Bei Statuswechsel (Beschäftigung in Spanien, neue Rentenansprüche im Wohnsitzstaat, Ende der GKV-Mitgliedschaft) kann die deutsche Krankenkasse das S1 widerrufen; der INSS aktualisiert daraufhin den Status.

Häufige Folgefragen#

Gilt das S1 auch, wenn parallel eine private spanische Police besteht?

Ja, aber die Systeme laufen nebeneinander. Das S1 eröffnet Zugang zum öffentlichen System; eine private Police kann für schnellere Termine oder Privatkliniken genutzt werden. Bei Kollisionen gelten die jeweiligen Regelwerke; Kostenerstattungen aus dem öffentlichen System für privat in Anspruch genommene Leistungen erfolgen grundsätzlich nicht.

Kann das S1 digital vorgelegt werden oder braucht es das Original?

Für die Registrierung beim INSS wird das Original-S1 verlangt; Kopien genügen in der Regel nicht. Nach der erfolgreichen Registrierung ist das S1 im Alltag nicht mehr erforderlich; maßgeblich ist dann die regionale Gesundheitskarte. Für Nachmeldungen oder Statusänderungen sollte eine Kopie des S1 aufbewahrt werden.

Was passiert bei Umzug innerhalb Spaniens (Regionenwechsel)?

Der Anspruch bleibt bestehen. Der Wechsel der Autonomen Gemeinschaft erfordert eine Aktualisierung des Empadronamiento und eine Ummeldung beim regionalen Gesundheitsdienst, der dann eine neue Karte ausstellt. Der INSS-Status „S1 registriert“ bleibt unverändert; es erfolgt keine Neuregistrierung des S1, solange die Zuständigkeit gleich bleibt.

Deckt das S1 Behandlungen in Deutschland ab, wenn ich auf Heimatbesuch bin?

Für Besuche in Deutschland bleibt die Mitgliedschaft in der deutschen GKV bestehen, sodass dort regulär Leistungen bezogen werden können. Praktisch weisen viele Kassen für solche Fälle eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder eine Anspruchsbescheinigung aus. Vor planbaren Behandlungen Rücksprache mit der Krankenkasse halten, insbesondere bei Wahlleistungen.

Was, wenn die Krankenkasse das S1 verweigert, ich aber keine spanische Rente beziehe?

Dann liegt meist ein anderes Zuständigkeitsproblem vor (z. B. Erwerbstätigkeit in Spanien, fehlende GKV-Mitgliedschaft). Fordern Sie eine schriftliche Begründung an und klären Sie die Zuständigkeit ggf. mit Unterstützung der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) oder über ein formloses Widerspruchsverfahren. Alternativ kann kurzfristig das Convenio Especial oder eine private Police die Versorgung sichern.

Muss das S1 erneuert werden?

Für Rentner ist das S1 in der Regel ohne Befristung ausgestellt. Eine Erneuerung ist nur bei Änderungen notwendig (z. B. Namenswechsel, Zuständigkeitswechsel). Der INSS kann periodisch Aktualisierungen (z. B. Adresse, Empadronamiento) verlangen; dies ersetzt jedoch nicht das S1 selbst.

Fazit#

Das S1-Formular ist für gesetzlich versicherte Rentner das zentrale Instrument, um bei Auswanderung nach Spanien nahtlos in die öffentliche Gesundheitsversorgung zu wechseln. Es wird unkompliziert bei der Krankenkasse Deutschland beantragt und anschließend beim INSS Spanien registriert. Kosten entstehen in Spanien keine zusätzlichen Beiträge, jedoch gelten die landestypischen Zuzahlungen. Wer kein S1 erhält, sollte früh die Alternativen (Convenio Especial oder private Krankenversicherung) prüfen. Sorgfältige Vorbereitung mit NIE, Empadronamiento und Terminen beschleunigt die Registrierung spürbar. Statuswechsel wie Arbeitsaufnahme oder zusätzliche Rentenansprüche sind zeitnah zu melden, um den Versicherungsschutz Spanien korrekt aufrechtzuerhalten.

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