Muss ich als Rentner auf den Kanarischen Inseln mein deutsches Haus und Sparguthaben über das Modelo 720 melden?
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::: info Kurzantwort Wer als Rentner auf den Kanarischen Inseln steuerlich ansässig ist, muss Auslandsvermögen mit einem Wert von über 50.000 Euro pro Vermögensgruppe per Modelo 720 an die spanische Steuerbehörde (AEAT/Hacienda) melden. Dazu zählen deutsche Bankkonten, Depots/Versicherungen sowie Immobilien in Deutschland – also auch das deutsche Eigenheim und Sparguthaben, sofern die Schwellenwerte erreicht werden. Die Frist für das Steuerjahr 2025 endet voraussichtlich am 31. März 2026. Das Modelo 720 ist eine reine Informationsmeldung, keine Steuer – Verstöße werden seit der EU-Rechtsprechung 2022 aber weiterhin mit moderaten Bußgeldern geahndet. Für Krypto-Vermögen gilt gesondert das Modelo 721. :::
Steuerlicher Wohnsitz auf den Kanaren: Wer das Modelo 720 abgeben muss#
- Pflichtig ist, wer in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist (steuerlicher Wohnsitz). Das gilt auf den Kanarischen Inseln genauso wie auf dem Festland.
- Steuerlicher Wohnsitz liegt in der Regel vor, wenn eine der Bedingungen erfüllt ist:
- Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr in Spanien (Kanaren zählen voll).
- Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen in Spanien.
- Ehepartner und minderjährige Kinder haben gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien (widerlegbare Vermutung).
- Nicht relevant für die Pflicht ist die Staatsangehörigkeit. EU-Bürger mit NIE und Wohnsitz auf den Kanaren sind ebenso verpflichtet wie spanische Staatsbürger.
- Nicht ansässige Steuerpflichtige (nur zeitweilig auf den Kanaren, weniger als 184 Tage, Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland) müssen kein Modelo 720 abgeben.
- Erstmalige Erklärung: Wer im Jahr 2025 erstmals steuerlich ansässig wird und am 31.12.2025 meldepflichtiges Auslandsvermögen hält, muss bis 31.03.2026 einreichen.
Wichtige Behörden und Begriffe:
- AEAT (Agencia Estatal de Administración Tributaria) – nationale Steuerbehörde („Hacienda“).
- NIF/NIE – spanische Steuernummer für Ausländer (NIE fungiert als NIF).
- IRPF – spanische Einkommensteuer (Modelo 100).
- Modelo 720 – Informationsmeldung Auslandsvermögen (Banken/Depots/Versicherungen/Immobilien).
- Modelo 721 – Informationsmeldung ausländischer Kryptovermögen (seit 2023).
Was genau zu melden ist: deutsche Immobilie, Konten, Wertpapiere#
Das Modelo 720 gliedert sich in drei Vermögensgruppen. Die Schwelle von 50.000 Euro gilt pro Gruppe. Überschreitet eine Gruppe die Schwelle, muss diese Gruppe gemeldet werden; die anderen nur, wenn auch dort die Schwelle überschritten ist.
- Gruppe Konten bei Banken im Ausland
- Giro-, Spar-, Tagesgeld-, Festgeldkonten, Bausparkonten bei Banken mit Sitz außerhalb Spaniens (z. B. deutsche IBAN/Bank).
- Anzugeben sind u. a.: IBAN/Kontonummer, Bank, Land (DE), Kontostand zum 31.12., durchschnittlicher Kontostand im letzten Quartal (Okt–Dez), Datum der Kontoeröffnung/Beendigung, Art der Inhaberschaft (Allein-, Mitinhaber, Bevollmächtigter, wirtschaftlich Berechtigter) und prozentuale Quote.
- Schwellenprüfung: Summe der meldepflichtigen Salden (i. d. R. anteilig entsprechend der Inhaberquote) zum 31.12. und der Q4-Durchschnittswerte übersteigt 50.000 Euro.
- Gruppe Wertpapiere, Rechte, Versicherungen, Renten
- Aktien, Fonds, ETFs, Anleihen, strukturierte Produkte, Depots, Lebens- und Rentenversicherungen (Kapitalbildend oder fondsgebunden), bei ausländischen Instituten (z. B. deutsches Depot, deutsche Lebensversicherung).
- Anzugeben u. a.: Depot-/Vertragsnummer, Institut, Land, Art und Wert der Vermögenswerte per 31.12., Anschaffungsdaten/Einzahlungswerte, Inhaberquote.
- Schwellenprüfung: Gesamtwert der Positionen je Person und Gruppe per 31.12. > 50.000 Euro.
- Gruppe Immobilien und Rechte an Immobilien im Ausland
- Eigentum, Miteigentum, Nießbrauch, Erbbaurecht an Grundstücken/Häusern/Wohnungen in Deutschland.
- Anzugeben u. a.: Adresse, Land (DE), Art des Rechts, Erwerbsdatum, Anschaffungswert (Kaufpreis zzgl. Erwerbsnebenkosten), Inhaberquote.
- Schwellenprüfung: Summe der Anschaffungswerte Ihrer Immobilienrechte (i. d. R. anteilig) > 50.000 Euro.
- Ein deutsches Haus fällt in jedem Fall in diese Gruppe; bereits ein Objekt mit Anschaffungswert über 50.000 Euro löst die Meldepflicht für diese Gruppe aus.
Wichtige Abgrenzungen:
- Krypto-Assets auf ausländischen Plattformen werden nicht im Modelo 720, sondern im Modelo 721 gemeldet (eigener 50.000-Euro-Schwellenwert je Halter/Plattformkonstellation).
- Spanische Konten/Depots/Immobilien (auch auf den Kanaren) gehören nicht ins Modelo 720.
- Vollmacht (Bevollmächtigter) ohne Eigentum kann eine Meldepflicht in Gruppe 1 auslösen, wenn die aggregierten Salden > 50.000 Euro betragen; die Quote und Rolle sind zu kennzeichnen.
- Gemeinschaftskonten/-immobilien: In der Erklärung ist die eigene Beteiligungsquote anzugeben. Für die Schwellenprüfung wird typischerweise die anteilige Quote zugrunde gelegt.
Schwellen, Fristen 2026 und Wiederholungspflichten#
- Erstmals melden: Wenn am 31.12. eines Jahres in einer Gruppe der Wert > 50.000 Euro liegt.
- Erneut melden: Nur, wenn seit der letzten (abgegebenen) 720 in einer Gruppe
- der gemeldete Gesamtwert um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist, oder
- sich die Inhaberschaft geändert hat (z. B. Konto/Depot/Police/Immobilie neu hinzugekommen, geschlossen, verkauft, Vollmacht erteilt/entzogen).
- Keine jährliche Pflicht ohne Änderung: Fällt der Wert unter die Schwelle oder bleibt die Veränderung in einer Gruppe ≤ 20.000 Euro und es gibt keine Bestandsänderungen, ist keine erneute 720 für diese Gruppe abzugeben.
Frist 2026
- Stichtag Werte: 31.12.2025.
- Einreichungsfenster: Januar bis 31. März 2026 (elektronisch über die AEAT). Fällt der 31.03. auf ein Wochenende/Feiertag, gilt der nächste Werktag.
- Gleichlauf mit IRPF: Die 720-Frist ist unabhängig von der IRPF-Erklärung (Modelo 100, i. d. R. April–Juni).
Währungsumrechnung
- Fremdwährungen sind per 31.12.-Referenzkurs in Euro umzurechnen. Bei deutschen Konten/Immobilien in Euro entfällt die Umrechnung. Für historische Anschaffungswerte (z. B. in DM) ist die gesetzliche Umrechnungsbasis (DEM/EUR) zu berücksichtigen.
Beispiele (Rentner mit Wohnsitz z. B. auf Teneriffa)
| Fall | Vermögensgruppe | Bestände am 31.12. | Schwellenprüfung | 720-Pflicht |
|---|---|---|---|---|
| A | Nur deutsches Sparguthaben: 65.000 € (ein Konto) | Gruppe 1 | > 50.000 € | Ja, Gruppe 1 |
| B | Deutsches Haus (Anschaffungswert 220.000 €), deutsches Sparguthaben 35.000 € | Gruppe 3 und 1 | G3 > 50.000 €, G1 ≤ 50.000 € | Ja, nur Gruppe 3 |
| C | Deutsches Depot 40.000 €, deutsche Lebensversicherung Rückkaufswert 18.000 € | Gruppe 2 | Summe 58.000 € | Ja, Gruppe 2 |
| D | Gemeinschaftskonto (2 Inhaber) 90.000 € Gesamt, eigene Quote 50% = 45.000 € | Gruppe 1 | 45.000 € | Nein |
| E | Vorjahr Gruppe 1 gemeldet mit 80.000 €; Anstieg auf 95.000 € | Gruppe 1 | +15.000 € | Nein, Wiederholung erst > +20.000 € |
| F | Deutsches Haus verkauft im Oktober; Kaufpreis ursprünglich 180.000 € | Gruppe 3 | Bestandsänderung | Ja, Verkauf melden (Jahr des Verkaufs) |
ADMONITION_INFO Hintergrund: Das Modelo 720 ist rein informativ. Es löst keine Steuerzahlung aus. Es dient der AEAT zur Plausibilisierung mit der Einkommensteuer (IRPF), Vermögensteuer (Patrimonio, Modelo 714) und dem internationalen Informationsaustausch (CRS/AEOI) zwischen Deutschland und Spanien. Erträge (z. B. deutsche Zinsen, Dividenden, Mieten) sind in Spanien zu versteuern; gezahlte deutsche Steuern können regelmäßig als Anrechnung (doble imposición) berücksichtigt werden.
Schritt-für-Schritt: Modelo 720 online einreichen#
-
Voraussetzungen prüfen
- Steuerlicher Wohnsitz 2025 auf den Kanaren (mehr als 183 Tage o. Lebensmittelpunkt).
- Vermögenswerte am 31.12.2025 je Gruppe über 50.000 € oder Änderung seit letzter Meldung > 20.000 € bzw. Bestandsänderung.
-
Unterlagen zusammenstellen
- Gruppe 1 (Konten): Kontoauszüge per 31.12. und Durchschnittssaldo Q4, IBAN, Bankadresse, Eröffnungs-/Schließdatum, Inhaberquote.
- Gruppe 2 (Wertpapiere/Versicherungen): Depotauszüge mit Marktwerten per 31.12., Vertragsunterlagen (Lebens-/Rentenversicherung: Rückkaufswert), Produktarten, Identifikationsnummern, Inhaberquote.
- Gruppe 3 (Immobilien): Kaufvertrag/Notarurkunde mit Anschaffungswert und Datum, Adresse, Art des Rechts (Eigentum, Nießbrauch), Inhaberquote.
- Vollmachten/Belege zur wirtschaftlichen Berechtigung (falls relevant).
- Währungsumrechnungen (falls nötig) per 31.12.-Kurs.
-
Elektronischen Zugang einrichten
- Entweder certificado digital (FNMT) oder Cl@ve PIN/Cl@ve Permanente.
- Identitätsnachweis/Registrierung an AEAT-Servicestellen in Santa Cruz de Tenerife, San Cristóbal de La Laguna, Arona, Las Palmas de Gran Canaria, Telde u. a. (vorher Termin vereinbaren). Erforderlich: NIE, Ausweisdokument, ggf. TIE.
- Alternativ Registrierungsstellen der Gemeinden (Registro Cl@ve) nutzen.
-
Online-Formular aufrufen
- AEAT Sede Electrónica > „Declaraciones informativas“ > Modelo 720 (Übersendungstool).
- Auswahl der zu meldenden Gruppen (1, 2, 3). Pro Datensatz werden die Felder abgefragt.
-
Angaben erfassen
- Sorgfältig die Rollen (Titular/Co-titular/Apoderado/Beneficiario) und Quoten angeben.
- Bei Konten: sowohl Endsaldo 31.12. als auch Q4-Durchschnitt eintragen.
- Bei Wertpapieren: Arten und Werte per 31.12.; bei Versicherungen: Rückkaufswert bzw. mathematische Reserve.
- Bei Immobilien: Anschaffungswert (nicht Marktwert), Datum, Adresse. Bei Verkauf: Schließdatum und Erläuterung angeben.
-
Prüfen und senden
- Plausibilitätsprüfung im System ausführen, Fehlermeldungen abarbeiten.
- Elektronisch signieren (Zertifikat/Cl@ve) und Sendeprotokoll (Justificante) speichern/ausdrucken.
-
Aufbewahrung
- Belege mindestens 4 Jahre aufbewahren (allgemeine Verjährungsfrist nach LGT).
- Für Vermögenswerte mit historischer Relevanz (Anschaffung/Verkauf) Unterlagen länger archivieren.
Kosten und Unterstützung
- Gestoría/Asesoría auf den Kanaren: 120–300 € pro Person und Jahr für die 720-Erstellung (je nach Anzahl Datensätze/Komplexität).
- Übersetzung/Belegaufbereitung (optional): 50–150 €.
- Eigene Einreichung: keine Gebühren außer ggf. Zertifikatskosten.
Bußgelder und Verjährung seit 2022: was 2026 gilt#
- Der EuGH (Urteil C‑788/19 vom 27.01.2022) hat die früher drakonischen 720-Sanktionen kassiert (150%-Zuschlag, fehlende Verjährung).
- Spanien hat die Sanktionen angepasst. Seitdem gilt grundsätzlich das allgemeine Sanktionsregime der spanischen Abgabenordnung (LGT) für Informationspflichten:
- Verspätete Abgabe ohne vorherige Aufforderung: typischerweise pauschale Geldbußen je fehlender/fehlerhafter Angabe auf Basis der LGT; in der Praxis häufig 20 € pro Datenfeld (mindestens 300 €, gedeckelt, z. B. bis 20.000 € je Erklärung).
- Verspätete/unterlassene Abgabe nach behördlicher Aufforderung: höhere Bußen nach LGT (pro Angabe höherer Satz; Mindestbußen steigen).
- Unrichtige/unvollständige Angaben: Buße je betroffener Angabe; Reduktionen möglich bei freiwilliger Korrektur ohne Aufforderung.
- Verjährung: Vier Jahre (allgemeine Frist nach LGT) für die Festsetzung von Bußgeldern und für etwaige steuerliche Folgewirkungen (z. B. Ansatz „nicht erklärter Vermögenszuwächse“ nach IRPF).
- Keine Steuerstrafe ohne Steuer: Das 720 bleibt eine Informationspflicht. Es entstehen keine Zinsen/Zuschläge wie bei Zahlsteuern; aber getrennt können bei ertragsrelevanten Unterlassungen (z. B. nicht erklärte Mieten/Zinsen) IRPF-Nachzahlungen inkl. Zinsen und Sanktionen anfallen.
ADMONITION_WARNING Stolperfallen bei Bußgeldern:
- Schon ein fehlendes Detail (z. B. Q4-Durchschnitt beim Konto, falsche Inhaberquote) kann als unvollständige Angabe gelten.
- Mehrere Konten/Positionen erhöhen die Zahl der „Angaben“ und damit die rechnerische Buße.
- Nachträgliche freiwillige Korrekturen vor einer behördlichen Aufforderung senken die Bußgelder deutlich. Immer das Sendeprotokoll (Justificante) sichern.
Praktische Einordnung 2026
- Während die Bußgelder seit 2022 deutlich moderater sind, ist die Prüfungswahrscheinlichkeit aufgrund des automatischen Informationsaustauschs (CRS) gestiegen. Deutsche Banken melden Endsalden und Kapitalerträge an Spanien; Abweichungen zum 720- und IRPF-Bild lösen Nachfragen aus.
- Priorität der AEAT: Nicht erklärte Konten/Depots/Policen und Bestandsänderungen (z. B. Kontoauflösungen) sowie Erlöse aus Immobilienverkäufen.
Zusammenhang mit anderen Steuern für Rentner auf den Kanaren#
Weltweite Einkommen in Spanien
- Spanische Steuerresidenten versteuern ihr Welteinkommen im IRPF (Modelo 100). Dazu zählen: deutsche gesetzliche Renten (Deutsche Rentenversicherung) – i. d. R. in Spanien zu versteuern; deutsche Beamtenpensionen hingegen regelmäßig in Deutschland (DBA-Ausnahme), in Spanien nur Progressionsvorbehalt.
- Erträge aus deutschem Vermögen: Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, Mieteinnahmen. Nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland–Spanien:
- Immobilienerträge und Veräußerungsgewinne aus deutscher Immobilie: Besteuerungsrecht primär Deutschland; in Spanien Pflicht zur Erklärung und Anrechnung der deutschen Steuer.
- Kapitalerträge (Zinsen/Dividenden): Quellbesteuerung in Deutschland in begrenzter Höhe möglich, Spanien besteuert und rechnet an.
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (z. B. deutsche GKV) können unter Voraussetzungen in Spanien als abzugsfähig gelten.
Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) auf den Kanaren
- Unabhängig vom Modelo 720 kann Vermögensteuer entstehen. Kanarische Besonderheiten: regionale Tarife (ähnlich dem Staatstarif), persönliche Freibeträge i. d. R. 700.000 € pro Person; zusätzlich bis zu 300.000 € Steuerbefreiung für die selbstgenutzte spanische Hauptwohnung. Auslandsvermögen (inkl. deutsche Immobilie, Konten, Wertpapiere) zählt zum weltweiten Vermögen.
- Abgabe per Modelo 714, wenn Steuer anfällt oder wenn der Nettovermögensstand über dem für die Pflicht zur Abgabe relevanten Schwellenwert liegt (auch ohne Zahllast, je nach Region). Tarife und Bonifikationen sind regional; für die Kanaren sind keine 100%-Bonifikationen wie in Madrid üblich.
Solidaritätssteuer auf große Vermögen (ITSGF)
- Staatliche Ergänzungssteuer ab sehr hohen Vermögen (i. d. R. ab 3 Mio. € Nettovermögen), unabhängig von regionalen Bonifikationen. Stand 2026: Fortgeltung prüfen; in den vergangenen Jahren wurde sie übergangsweise verlängert.
IGIC vs. IVA
- Der kanarische IGIC (7% Standardsatz) betrifft Verbrauch/Unternehmen, nicht das Modelo 720. Für Rentner ist er hier nicht einschlägig.
ADMONITION_INFO Tipp: Wer eine deutsche Immobilie vermietet, sollte in Deutschland eine saubere Steuererklärung abgeben und die Steuerbescheide aufbewahren. In Spanien die Mieteinnahmen im IRPF angeben und die deutsche Steuer per Anrechnung geltend machen. So lassen sich Doppelbesteuerungs- und 720-Risiken (Rückfragen der AEAT) minimieren.
Häufige Folgefragen#
Muss ich mein deutsches Haus melden, auch wenn es schuldenbelastet ist?
Ja. Entscheidend ist der Anschaffungswert der Immobilie bzw. des dinglichen Rechts, nicht die Nettoposition nach Abzug der Hypothek. Die Hypothek kann in der Vermögensteuer als Schuld gegenrechnet werden, ändert aber nichts an der 720-Meldepflicht.
Zählt ein ehemaliges deutsches Gemeinschaftskonto, auf dem ich nur noch bevollmächtigt bin?
Bevollmächtigungen können eine 720-Pflicht in der Konten-Gruppe auslösen, wenn die aggregierten Salden über 50.000 € liegen. In der Erklärung ist die Rolle „apoderado“ (Bevollmächtigter) zu kennzeichnen; Eigentumsquoten sind von Vollmachten zu trennen.
Ich bin 2025 erst im September auf die Kanaren gezogen. Muss ich schon bis März 2026 melden?
Nur wenn Sie für 2025 in Spanien als steuerlich ansässig gelten (z. B. mehr als 183 Tage im Kalenderjahr oder Mittelpunkt der Lebensinteressen). Sind Sie 2025 noch nicht ansässig, gibt es keine 720-Pflicht für 2025; die erste Erklärung wäre dann für den 31.12. des ersten Ansässigkeitsjahres.
Muss ich auch melden, wenn die Summe unter 50.000 € liegt, aber viele kleine Konten bestehen?
Nein, die Pflicht entsteht erst ab 50.000 € pro Gruppe. Freiwillige Meldungen unterhalb der Schwelle sind weder vorgesehen noch zu empfehlen, da sie unnötige Bußgeldrisiken bei Formfehlern verursachen können.
Was ist mit Kryptowährungen auf einer deutschen Börse?
Krypto-Vermögen fällt nicht unter das Modelo 720, sondern unter das Modelo 721. Auch hier gibt es eine relevante Schwelle und eine Frist bis Ende März des Folgejahres. Gewinne aus Krypto sind in Spanien im IRPF zu versteuern.
Muss ich nach einer einmaligen Meldung jedes Jahr das 720 abgeben?
Nein. Eine Wiederholung ist nur nötig, wenn der Wert in einer bereits gemeldeten Gruppe um mehr als 20.000 € steigt oder sich der Bestand/die Inhaberschaft ändert (Neuerwerb, Verkauf, Kontoeröffnung/-schließung, Vollmachten).
Fazit#
- Rentner mit steuerlichem Wohnsitz auf den Kanarischen Inseln müssen deutsches Auslandsvermögen ab einem Gruppenwert von 50.000 € per Modelo 720 melden – dazu gehören das deutsche Haus (Anschaffungswert) und Sparguthaben/Depots in Deutschland.
- Die Frist für Bestände zum 31.12.2025 endet voraussichtlich am 31.03.2026, die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch über die AEAT.
- Eine Wiederholungsmeldung ist nur bei Wertzuwächsen von über 20.000 € je Gruppe oder Bestands-/Inhaberänderungen erforderlich.
- Seit 2022 gelten moderatere Bußgelder nach der allgemeinen Abgabenordnung; die Verjährung beträgt in der Regel vier Jahre – dennoch sind formale Sorgfalt und fristgerechte Abgabe essenziell.
- Das Modelo 720 ist keine Steuer, wirkt aber in Kombination mit IRPF, Vermögensteuer und dem CRS-Datenaustausch. Wer Erträge korrekt in Spanien erklärt und Belege aus Deutschland vorhält, minimiert Risiken.
- Für die praktische Umsetzung sind Cl@ve/Zertifikat, vollständige Unterlagen und ggf. eine Gestoría auf den Kanaren (120–300 €) die effizienteste Unterstützung.